Wie hoch werden die Auszahlungen aus der privaten Rente eigentlich versteuert? finanziella hat nachgehakt.
Sparen fürs Alter ist die eine Seite. Die andere: Wie viel bleibt von dem Geld, wenn es ausgezahlt wird? Muss es versteuert werden? Die Antwort ist kompliziert: Ob und wie hohe Steuern für eine Privatrente bzw. Lebensversicherung fällig werden, hängt von mehreren Faktoren ab.
Entscheidend ist zum einen, ob frau sich nach Ablauf der Privatrentenversicherung für eine monatliche Rentenzahlung entscheidet oder für die Einmalauszahlung. Zum anderen macht der Zeitpunkt, zu dem Vertrag abgeschlossen wurde, einen Unterschied. Wieder andere Regeln gelten für die staatliche geförderte private Altersvorsorge, die so genannten Riester- und Rürup-Renten.
Ertrag aus privaten Renten wird pauschal festgelegt
Wer heute einen Vertrag über eine reine Privatrente ohne staatliche Förderung abschließt, muss später nicht die gesamte Rente versteuern. Vielmehr erhebt das Finanzamt Steuern nur auf den so genannten Ertragsanteil. Das ist der Teil der Erträge, der über die Jahre hinweg als Zinsen auf den eingezahlten Beiträge erwirtschaftet wurde.
Wer beispielsweise über die Jahre hinweg Beiträge in Höhe von 50.000 Euro eingezahlt hat und zu Rentenbeginn 70.000 Euro erhält, hätte einen Ertragsanteil von 20.000 Euro. Aber so genau will es das Finanzamt gar nicht wissen. Es legt – so bestimmt es das Alterseinkünftegesetz – einfach eine Pauschale zugrunde, unabhängig davon, wie viel Ertrag die Versicherung wirklich erwirtschaftet hat.
Ein Beispiel: Eine 65-jährige Rentnerin erhält eine Privatrente von insgesamt 500 Euro im Monat. Der gesetzlich festgelegte Ertragsanteil ihrer Rente liegt bei 18 Prozent – das sind in ihrem Fall 90 Euro. Nur diese 90 Euro muss sie versteuern.
Persönlicher Einkommensteuersatz
Wie viel Steuern zahlt sie auf diese 90 Euro? Das hängt vom individuellen Einkommensteuersatz ab. Und der wiederum steigt mit der Höhe des gesamten Einkommens.
Hat die Rentnerin aus dem genannten Beispiel einen individuellen Einkommensteuersatz von 30 Prozent, so muss sie auf ihre 500 Euro monatlicher Privatrente 27 Euro Steuern zahlen. Unterm Strich bleiben ihr 473 Euro.
Ist die Frau zum Rentenbeginn nicht 65, sondern bereits 67 Jahre alt, dann legt das Finanzamt einen anderen Ertragsanteil zugrunde: Statt 18 Prozent werden nur noch 17 Prozent versteuert. Bei 500 Euro Rente sind dies 85 Euro; die Einkommensteuer in Höhe von 30 Prozent liegt dann bei 25,50 Euro. Als Rente bleiben 474,50 Euro monatlich.
Die einmal festgelegte Höhe des Ertragsanteils verändert sich nicht. Dies bedeutet: Wer ab 65 eine private Rente bezieht, muss immer 18 Prozent versteuern.
Die ertragsabhängige Besteuerung gilt unabhängig davon, ob es sich um eine private Rentenversicherung mit Garantieverzinsung gehandelt hat oder um eine fondsgebundene Police, deren Endergebnis von den Kursverläufen an der Börse abhängig war. Das heißt im schlimmsten Fall: Auch dann, wenn die fondsgebundene Versicherung keine oder nur niedrige Erträge erwirtschaftet hat, legt das Finanzamt den gesetzlich fixierten pauschalen Ertragsanteil zugrunde. Die Regelung gilt auch für Renten, die auf Verträgen beruhen, die vor 2005 abgeschlossen wurden. Damals wurden die heute gültigen Steuersätze im Alterseinkünftegesetz festgelegt.
Keine Abgeltungssteuer für Renten
Streng genommen sind die Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung so genannte Kapitalerträge. Damit unterliegen sie eigentlich der Abgeltungssteuer, die pauschal 25 Prozent beträgt (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Aber: Private Renten sind von der Abgeltungssteuer befreit. Auch dies gilt nicht nur für Erträge aus festverzinslichen Versicherungen, sondern auch für die Kursgewinne aus fondsgebundenen Privatrentenversicherungen.
Aber Vorsicht: Wenn frau sich die Erträge aus den Fonds nicht als Rente auszahlen lässt, sondern die Fonds aus dem Rentenvertrag in ihr Wertpapier-Depot übernimmt, dann ändern sich die steuerlichen Grundlagen. Sobald die Fonds aus der Versicherung ins Depot wandern, gilt dies steuerlich als Neukauf. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Kursgewinne und Erträge mit der Abgeltungssteuer versteuert werden.
Die Übernahme ins Depot ist beispielsweise dann interessant, wenn die Fonds beim Ablauf der Versicherungsfrist weniger Wert aufweisen, als die Versicherte über die Jahre hinweg eingezahlt hat. Oder aber, wenn die Aktienkurse kurz vor Auszahlung der Rentenversicherung gefallen sind, aber Hoffnung besteht, dass sich die Kurse wieder erholen.
Versteuerung der Kapitalauszahlung
Wieder anders sieht es aus, wenn frau sich beim Rentenbeginn für die einmalige Auszahlung des gesamten Kapitals ihrer Renten- oder Lebensversicherung entscheidet. Hier ist es wichtig, wann der Versicherungsvertrag geschlossen wurde. Die Erträge aus Verträgen vor 2005 sind unter bestimmten Bedingungen steuerfrei. Diese sind: Die gesamte Laufzeit muss mindestens zwölf Jahre betragen haben, und die Beiträge müssen mindestens fünf Jahre lang gezahlt worden sein.
Wurde der Vertrag jedoch 2005 oder später abgeschlossen, so wird bei der Einmalauszahlung die Hälfte der Erträge mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert. Voraussetzung dafür: Der Vertrag ist über zwölf Jahre gelaufen und die Versicherungsnehmerin ist mindestens 60 Jahre alt.
Das bedeutet: Hat die private Rentenversicherung einer 60-jährigen Frau mit einer Beitragssumme von 50.000 Euro ein Kapital von 70.000 Euro erwirtschaftet, dann liegt der Ertragsanteil bei 20.000 Euro. Die Hälfte davon – 10.000 Euro – muss versteuert werden. Bei einem individuellen Einkommensteuersatz von 30 Prozent müsste sie also 3.000 Euro ans Finanzamt überweisen. Wer sich den Betrag vor dem 60. Lebensjahr auszahlen lässt, muss sogar den gesamten Ertragsanteil versteuern.
Riester und Rürup
Die Einzahlungen in Riester- und Rürup-Renten sowie in die betriebliche Altersvorsorge werden staatlich gefördert – entweder direkt und dadurch, dass sie in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Umgekehrt heißt das aber auch: Im Alter sind die Zahlungen aus diesen Renten voll steuerpflichtig. Bei den Riester-Renten gilt dies von Anfang an, bei den Rürup-Renten steigt die Quote jährlich und erreicht ab 2040 die volle Höhe.
Auch für Riester, Rürup und Co. gilt: Wer über die staatlich geförderte Beitragshöhe hinaus mehr eingezahlt hat, der versteuert für die dadurch erzielten zusätzlichen Erträge wie bei einer normalen Privatrente nur den Ertragsanteil von – siehe oben – in der Regel 18 Prozent.